Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22Artikel eins, Paragraph 22
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 22.Paragraph 22,
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit (§ 18) des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Unabhängigkeit (§ 18) und die Gestaltung der Organisation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und das Qualitätssicherungssystem erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit (Paragraph 18,) des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Unabhängigkeit (Paragraph 18,) und die Gestaltung der Organisation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und das Qualitätssicherungssystem erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078677
Alte Dokumentnummer
N5199222027J